Im lohnsteuerrechtlichen Sinne sind unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück, so der Bundesfinanzhof. Hier stritt ein Arbeitgeber mit dem Finanzamt um den Sachverhalt, ob unbelegte Backwaren wie z. B. Brötchen und Rosinenbrot sowie ein Heißgetränk zum sofortigen Verzehr als Arbeitslohn zu berücksichtigen seien. In diesem Fall hätte es mit den amtlichen Sachbezugswerten versteuert werden müssen. Die höchsten Finanzrichter sahen es anders: Kostenlose oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken an Arbeitnehmer könnte zwar zu Arbeitslohn führen, es seien aber „nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten“. Auch in Kombination mit Heißgetränk seien unbelegte Brötchen kein Frühstück im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung – „dafür müsse schon noch ein Belag drauf sein“ (Az.: VI R 36/17).