Die Krankentagegelder einer Schweizer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung sind steuerfrei und erhöhen somit nicht den Steuersatz hat das Finanzamt Baden-Württemberg so in zwei Urteilen entschieden. Die in Deutschland ansässigen Kläger waren in den entscheidenden Jahren jeweils verheiratet und bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt. Es wurde von Seiten der Arbeitgeber jeweils eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen. Die Betroffenen wurden jeweils durch Krankheit arbeitsunfähig. Das Finanzgericht entschied, dass die steuerfreien Zahlungen aufgrund der Versicherung erhöhen Leistungen privater Krankenversicherungen den Steuersatz nicht erhöhten. Diese seien kein Arbeitslohn. Es handele sich hier um „teilweise vorweggenommene Leistungen auf der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung“ (Az.: 14 K 2647/18 und 14 K 1955/18).