Sachverständigen­gutachten für Grundbesitz­bewertung nicht stets vorrangig

Nach dem Erbfall veräußerte die Erbin eines freistehenden Einfamilienhauses das Objekt zeitnah im Wert von 460.000 €. Sie legte mit der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswert ein Gutachten vor, in welchem festgehalten wurde, dass eine Gutachterin einen Verkehrswert von 220.000 € ermittelt hatte. Das Finanzamt setzte nach eigenen Ermittlungen den Wert mit 320.000 € bei der Erbschaftsteuerfestsetzung an.

Mit Hinweis auf das bereits vorgelegte Gutachten legte die Erbin Einspruch ein. Das Finanzamt erhöhte in seiner Einspruchsentscheidung den Grundbesitzwert auf den tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn von 460.000 €. Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten gibt vorliegend den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert bzw. den Verkehrswert an.

(Niedersächsisches FG, Urt. v. 06.09.2018, 1 K 68/17, (rkr.), EFG 2019, S. 503)

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